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Amtliche Bekanntmachungen

Bürgerentscheid am 06.09.2026

Veröffentlicht: 03.08.2026

Gemeinde Buch a.Erlbach

Abstimmungs-
bekanntmachung

Bürgerentscheid am 06.09.2026

Am 06.09.2026 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung statt:

Sind Sie dafür, dass die umlagefähigen Kosten für die geplante Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Buch am Erlbach (Neubau Wasserwerk und Neubau Tiefbrunnen 3) zu 40 % über zukünftige Wassergebühren und zu 60 % über Beiträge der Grundstückseigentümer (soweit zulässig, mit der Aufteilung in Ratenzahlungen) finanziert werden?

Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben.

Die Gemeinde ist in 3 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
Die Gemeinde ist in 0 Sonderstimmbezirke eingeteilt.

Die Stimmberechtigten werden durch individuelle Benachrichtigung bis spätestens 16.08.2026 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) darüber informiert, in welchem Stimmbezirk und Abstimmungsraum Sie abstimmen können. Außerdem erhalten Sie ein auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedrucktes Antragsformular zur Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen. Es besteht die Möglichkeit, bis 21.08.2026 (16. Tag vor dem Abstimmungstag) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Buch a.Erlbach Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis zu erheben.

Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Die stimmbereichtigten Personen erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Zur Stimmabgabe müssen Abstimmungsschutzvorrichtungen verwendet werden.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,
b) durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des Bürgerentscheids nicht möglich ist.

Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

a) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind,
b) Stimmberechtigte, die nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, wenn

  • sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben oder dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antrags-oder Beschwerdefrist entstanden ist oder
  • ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.

Der Abstimmungsschein kann bis zum 04.09.2026 (2. Tag vor dem Abstimmungstag),15:00 Uhr bei der Gemeinde Buch a.Erlbach, Abstimmungsamt, Rathausplatz 1, 84172 Buch a.Erlbach, Zimmer-Nummer 2 a schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. Das auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden.

In den Fällen der Nr. 6 Buchst. b können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer für einen anderen einen Abstimmungsschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich

  • den Stimmzettel,
  • einen Stimmzettelumschlag,
  • einen Abstimmungsbriefumschlag,
  • ein Merkblatt zur Briefabstimmung.

Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtige Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen zu versichern. Die bevollmächtige Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid, 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten im Falle der Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis 18:00 Uhr eingeht. Möglich ist es aber auch, den Abstimmungsbrief unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben.

Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt zur Briefabstimmung.

Die Briefabstimmungsvorstände treten zu Briefabstimmungsergebnisses um 16.30 U der Auszählräume) Ermittlung des ur in (Bezeichnung und genaue Anschrift

a. Briefabstimmung 011 (Vortragsraum Buch a.Erlbach) m Bürgersaal, Rathausplatz 5,84172
b. Briefabstimmung 012 (Gieblsaal im a.Erlbach) Bürgersaal, Rathausplatz 5, 84172 Buch
zusammen.

12. Kennzeichnung des Stimmzettels

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.

Der Stimmzettel ist an den für die Stimmvergabe vorgesehenen Stellen so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108 d, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Ortsüblich bekanntgemachtam: 03.08.2026abgenommen am:Buch a.Erlbach, 03.08.2026

Buch a.Erlbach, 03.08.2026Tobias WeinzierlAbstimmungsleiter

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