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Vorhersage
– Herbst 2025: Gemeinderat beschließt, die Maßnahme zu 100 % über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren – laut damaliger Stellungnahme der Kommunalaufsicht war eine Kreditaufnahme nicht in Aussicht gestellt.Gemeinderat beschließt, die Maßnahme zu 100 % über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren – laut damaliger Stellungnahme der Kommunalaufsicht war eine Kreditaufnahme nicht in Aussicht gestellt.
– Frühjahr 2026: Eine Bürgerinitiative recherchiert die rechtlichen Grundlagen, die eine Kreditaufnahme für diese Art von Investition zulassen. Die Kommunalaufsichtsbehörde revidiert daraufhin ihre Ablehnung eines Kredits – der Weg für eine andere Finanzierungsform ist frei.
– 18.05.2026: Einreichung des Bürgerbegehrens zur Finanzierung des Wasserwerks und des dritten Tiefbrunnens mit 772 gültigen Unterschriften.
– 08.06.2026: Der Gemeinderat beschließt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
– 22.06.2026: Der Gemeinderat lehnt die direkte Umsetzung der geforderten Maßnahme ab. Darauf folgt der Bürgerentscheid am 6. September.
Wie ist der aktuelle Stand beim Neubau des Wasserwerks?
Beim Neubau des Wasserwerks wurde die Entwurfsplanung abgeschlossen. Die nächsten Schritte sind die Ausführungs- und Genehmigungsplanung.
Werden für das neue Wasserwerk Fördermittel abgerufen?
Für das neue Wasserwerk soll ein Förderantrag (RZWas-Förderung) beim Wasserwirtschaftsamt im kommenden Jahr eingereicht werden. Damit ein Wasserversorger antragsberechtigt ist, muss eine Pro-Kopf-Belastung (Härtefallschwelle 1) in Höhe von 2.150 € pro angeschlossenen Einwohner erreicht werden. Diese Schwelle erreichen wir voraussichtlich im Frühjahr 2026. Mit den Ausschreibungen für das neue Wasserwerk wird erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen. Eine geschätzte Fördersumme in Höhe von ca. 1,3 Mio. € wurde bei der Berechnung des vorläufigen Verbesserungsbeitrags bereits in Abzug gebracht.
Ist eine Rücklagenbildung in der Wasserversorgung möglich?
Bei der Wasserversorgung handelt es ich um eine kostenrechnende Einrichtung, welche kostendeckende Gebühren und Beiträge verlangen muss. Wasserversorger haben nach geltendem Recht die Möglichkeit, Rücklagen für zukünftig entstehenden Investitionsaufwand zu bilden. Art. 8 Abs. 3 Satz 4 Kommunalabgabengesetz gestattet den Träger auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Einrichtung abzuschreiben. Die hierbei erzielten Abschreibungserlöse sind einer eigens für die kostenrechnenden Einrichtung zu bildenden Sonderrücklage zuzuführen (§ 20 Abs. 4 Satz 4 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – Komm-HV-Kameralistik).
Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der jeweiligen Wasserversorger.Bei der Wasserversorgung der Gemeinde Buch a.Erlbach ist diese Form der Rücklagenbildung aktuell nicht möglich, da wir in den vergangenen Jahrzehnten keine Zuwendungen für die Wasserversorgung erhalten haben und die erhaltenen Zuwendungen aus den 60er Jahren bereits abgeschrieben sind.
Präsentation der außerordentlichen Bürgerversammlung vom 01.10.2026
Stellungnahme der Rechtsaufsicht des Landratsamtes
Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Landratsamtes vom 30.04.2026
Vergleichsberechnung Wassergebühr vs. Verbesserungsbeitrag
Informationsflyer zum Bürgerentscheid
Präsentation Infoveranstaltung Bürgerentscheid 24.07.2026
Christian Sedlmaier
Tobias Weinzierl
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